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   OLG Frankfurt, 31.05.2021 - 6 W 110/20   

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https://dejure.org/2021,21674
OLG Frankfurt, 31.05.2021 - 6 W 110/20 (https://dejure.org/2021,21674)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.05.2021 - 6 W 110/20 (https://dejure.org/2021,21674)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Mai 2021 - 6 W 110/20 (https://dejure.org/2021,21674)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 91 GGV, Art 88 Abs 3 GGV, § 148 ZPO, § 252 ZPO
    Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach Art. 91 Abs. 1 GGB bei früherem Nichtigkeitsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach Art. 91 Abs. 1 GGB bei früherem Nichtigkeitsantrag

  • rechtsportal.de

    Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach Art. 91 Abs. 1 GGB bei früherem Nichtigkeitsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 551
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.2021 - 6 W 110/20
    Eine Aussetzung nach § 148 ZPO setzt allerdings voraus, dass dem Nichtigkeitsantrag eine gewisse Erfolgsaussicht beizumessen ist, die die mit der Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 18.9.2014 - I ZR 228/12 = GRUR 2014, 1101 - Gelbe Wörterbücher; BGH, Beschluss vom 11.11.1986 - X ZR 56/85 = GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug).

    Dabei sind im Wege einer Prognoseentscheidung im Wege einer summarischen Prüfung das Interesse des Klägers des Verletzungsverfahrens an einer zeitnahen Entscheidung, das Interesse des Beklagten, nicht aufgrund eines löschungsreifen Registerrechts verurteil zu werden und das allgemeine Interesse zu berücksichtigten, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 18.9.2014 - I ZR 228/12 = GRUR 2014, 1101 - Gelbe Wörterbücher).

  • OLG Frankfurt, 10.12.2020 - 6 W 126/20

    Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO im Hinblick auf anhängiges Löschungsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.2021 - 6 W 110/20
    Dabei darf es allerdings nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Erstgerichtes setzen (vgl. Zöller/Greger ZPO, 33. Auflage, § 252 Rn 3; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.12.2020 - 6 W 126/20 m.w.N. = GRUR-RR 2021, 160 = WRP 2021, 668).

    Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da Gerichtskosten nicht anfallen und die außergerichtlichen Kosten solche des Rechtsstreits sind ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.12.2020 - 6 W 126/20 m.w.N. = GRUR-RR 2021, 160 = WRP 2021, 668; vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.4.2002 - I-20 W 31/02 = InstGE 2, 229).

  • BGH, 11.11.1986 - X ZR 56/85

    Aussetzung der Verhandlung im Rechtsstreit über eine Patentverletzung (Verwendung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.2021 - 6 W 110/20
    Eine Aussetzung nach § 148 ZPO setzt allerdings voraus, dass dem Nichtigkeitsantrag eine gewisse Erfolgsaussicht beizumessen ist, die die mit der Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 18.9.2014 - I ZR 228/12 = GRUR 2014, 1101 - Gelbe Wörterbücher; BGH, Beschluss vom 11.11.1986 - X ZR 56/85 = GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug).
  • OLG Hamburg, 27.01.2003 - 5 W 81/02

    Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung des Verletzungsverfahrens nach § 148 ZPO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.2021 - 6 W 110/20
    Eine Verletzungsklage kann in diesem Fall beispielsweise auch dann ausgesetzt werden, wenn der Nichtigkeitsantrag erst nach Erhebung der Verletzungsklage gestellt wurde (OLG Hamburg, Beschluss vom 27.1.2003 - 5 W 81/02 = GRUR-RR 2003, 356).
  • OLG Düsseldorf, 25.04.2002 - 20 W 31/02
    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.05.2021 - 6 W 110/20
    Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da Gerichtskosten nicht anfallen und die außergerichtlichen Kosten solche des Rechtsstreits sind ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.12.2020 - 6 W 126/20 m.w.N. = GRUR-RR 2021, 160 = WRP 2021, 668; vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.4.2002 - I-20 W 31/02 = InstGE 2, 229).
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